Kleingartenanlage „Veilchen“ e. V.
Vereinssatzung für Kleingartenvereine im Stadtverband Erfurt
der Kleingärtner e. V.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Veilchen“ e. V. Erfurt, Rügenstraße 1
und ist Rechtsnachfolger der Sparte Kleingärtner „Veilchen“ des VKSK.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 99085 Erfurt, Rügenstraße 1. Die Postanschrift ist
99085 E r f u r t t, Rügenstraße 1
.
3. Der Verein ist beim Amtsgericht Erfurt unter der Nr. 110 registriert.
4. Der Verein ist Mitglied im Stadtverband Erfurt der Kleingärtner e. V.
5. Die Kleingartenordnung des Vereines ist Bestandteil der Satzung.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist
a) die Erhaltung und Verbesserung der Kleingärten der Anlage und der Grünflächen,
die der Allgemeinheit zugänglich sind.
b) der freiwillige Zusammenschluß von Mitgliedern zur kleingärtnerischen Nutzung
der Parzellen für den Eigenbedarf und einer sinnvollen Freizeitgestaltung.
2. Aufgaben des Vereins sind
a) die Verpachtung der in der Kleingartenanlage vorhandenen Parzellen,
b) die Förderung der kleingärtnerischen Tätigkeit der Mitglieder und die fachliche
Betreuung,
c) die Förderung der Interessen seiner Mitglieder zur Naturverbundenheit und zur
Erhaltung der gestellten Ziele des Umwelt- und Naturschutzes,
d) die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber Dritten,
e) die Sicherung einer guten Gestaltung der Kleingartenanlage, die sich
harmonisch in das Stadt – bzw. Landschaftsbild einfügt.
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3. Der Verein ist konfessionell neutral und politisch ungebunden.
4. Der Verein verwaltet sich selbst und wirkt auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen,
insbesondere dem Bundeskleingartengesetz.
5. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ – der Abgabenordnung und verfolgt keine
wirtschaftlichen oder auf Erzielung von Gewinn gerichteten Zielen.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied der Vereins kann jede Bürgerin und jeder Bürger werden, der das 14. Lebensjahr
vollendet hat und die Satzung anerkennt.
2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Bei Ablehnung eines Antrages durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr vom € 10,00 und des
ersten Mitgliedsbeitrages.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vertretbar.
6.) Dem Mitglied sind eine Satzung, eine Kleingartenordnung und nach Erhalt einer Parzelle
der Pachtvertrag auszuhändigen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht,
a) an den Wahlen im Verein teilzunehmen und selbst gewählt zu werden,
b) an den Versammlungen und Schulungen teilzunehmen und die vorhandenen
Einrichtungen zu nutzen.
c) sich in Vereinsfragen, die seine Person oder die Gemeinschaft betreffen, an den
Vorstand oder die Mitgliederversammlung zu wenden.
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2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) sich für die Verwirklichung der in der Satzung festgelegten Ziele und Aufgaben
einzusetzen,
b) die in der Kleingartenordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen,
c) den aus der Mitgliedschaft und dem Pachtvertrag eingegangenen Zahlungsver-
pflichtungen und Arbeitsleistungen zu dem vom Vorstand festgelegten Terminen
nachzukommen,
d) bei Wohnungswechsel innerhalb von zwei Wochen die neue Wohnungsanschrift
dem Vorstand mitzuteilen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod des Mitgliedes
c) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen
d) Ausschluß
e) Auflösung des Kleingartenvereins
§ 6
Bewerbung für einen Kleingarten
Beginn und Beendigung des Pachtverhältnisses
1. Die Bewerbung für einen Kleingarten hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Sie ist
personengebunden. Die Vergabe einer Parzelle erfolgt nur an Mitglieder des Vereins.
Die Entscheidung über die Vergabe obliegt dem Vorstand auf der Grundlage der vor-
liegenden Bewerberliste.
2. Das Pachtverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung des Pachtvertrages durch den
Vorstand als Verpächter und dem Mitglied als Pächter sowie der Begleichung der
Rechnungslegung.
3. Das Pachtverhältnis endet:
a) durch Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter bzw. durch die Kündigung
der Mitgliedschaft; bis zur Neuvergabe ist die Parzelle in einem ordnungsgemäß
bewirtschafteten Zustand zu erhalten und den Zahlungsverpflichtungen
nachzukommen
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b) bei Tod des Pächters mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des
Kleingärtners folgt, das Pachtverhältnis kann vom überlebenden Ehepartner bzw.
einem seiner Kinder fortgesetzt werden, wenn innerhalb von drei Monaten nach
dem Todesfall dies schriftlich erklärt wird,
c) durch Kündigung des Pachtvertrages durch den Vorstand.
4. Die Kündigung durch den Pächter oder den Verpächter bedarf der Schriftform und ist zu
begründen. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum 30. November ausgesprochen
werden und muss spätestens am dritten Werktag im August vorliegen. Aus gerecht-
fertigten Gründen kann zum Ende des Quartals mit einer Frist vom einem Monat ge-
kündigt werden. Eine Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
5. Kündigungsgründe durch den Vorstand sind,
a) Verletzung der Pflichten aus der Satzung und Gartenordnung durch den Pächter,
wenn er diese gröblichst verletzt oder wenn er sich gemeinschaftsstörend verhält,
b) wenn der Pächter seinen Kleingarten im Sinne der kleingärtnerischen Nutzung nicht
oder nur mangelhaft oder die Nutzung teilweise oder ganz an andere Bürger
überträgt,
c) wenn der Pächter ohne schriftliche Zustimmung des Vorstandes ein Bauwerk
errichtet oder erweitert,
d) wenn der Pächter ohne Genehmigung des Vorstandes Kleintierhaltung in
seiner Parzelle bzw. In der Kleingartenanlage betreibt,
e) wenn der Pächter einer gesetzlich angeordneten Schädlingsbekämpfung nicht
oder nicht rechtzeitig nachkommt,
f) wenn der Pächter Wasser oder Elektroenergie unter Umgehung der für den Verein
getroffenen Festlegungen widerrechtlich entnimmt.
Der Pächter hat das Recht, innerhalb von vier Wochen gegen die ausgesprochene
Kündigung schriftlich beim Vorstand Einspruch einzulegen. Der Einspruch hat auf-
schiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7
Rückgabe des Kleingarten
Nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Kleingarten mit den darauf befindlichen
Bauwerken, Anlagen und Anpflanzungen dem Vorstand in einem ordnungsgemäßen Zu-
stand zu übergeben. Nicht genehmigte Einrichtungen und Anpflanzungen sind auf Ver-
langen des Vorstandes zu entfernen.
Die Übergabe an den nachfolgenden Nutzungsberechtigten erfolgt auf der Grundlage eines
Kaufvertrages. Die Bewertung der bewertungspflichtigen Oberflächenentschädigung erfolgt
durch unabhängige Schätzer des Stadtverbandes. Die Schätzung ist durch den bisherigen
Nutzer beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Die Schätzung ist kostenpflichtig und vom
bisherigen Nutzer zu tragen. Der Kaufvertrag ist vom Vorstand zu bestätigen.
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§ 8
Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Kassenprüfer
1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat folgende
Hauptaufgaben:
– Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeits- und Kassenberichtes,
– Entlastung des Vorstandes,
– Wahl der Wahlkommission,
– Wahl des Vorstandes,
– Wahl des Kassenprüfers,
– Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
– Festsetzung von Umlagen und der Höhe des Ersatzbetrages für nicht
geleistete Gemeinschaftsarbeit,
– Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
– Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen die Kündigung,
– Entscheidung über die Ablehnung als Mitglied durch den Vorstand,
– Entscheidung über die Neufassung der Satzung, Änderungen und Bestätigung,
– Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
1.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung einzuberufen.
1.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen
werden, oder wenn diese mindestens von einem Drittel der Mitglieder schriftlich ge-
fordert wird. Wird diesem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, können
die Mitglieder, die den Antrag gestellt haben, eine Ermächtigung zur Einberufung
beim zuständigen Amtsgericht beantragen.
1.3 Die Einberufung zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den
Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und der
Zeit in einer Frist von zwei Wochen.
1.4 Die Einladung zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann durch einen
Aushang erfolgen.
1.5 Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand geleitet.
1.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der an-
wesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
1.7 Beschlüsse zur Veränderung der Satzung, der Zugehörigkeit oder dem Austritt aus
dem Stadtverband sowie der Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei
Vierteln der erschienen Mitglieder.
1.8 Über die Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Versammlungs-
leiter und Vorsitzenden zu unterschreiben.
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1.9 Mitgliederversammlungen können als Delegiertenversammlungen durchgeführt
werden.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer oder Schatzmeister
e) u. Beisitzern
2.1 Vorstand im Sinne der Rechtsfähigkeit sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den
Stellvertreter vertreten.
2.2 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Als gewählt gilt, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Über die Wahl ist
ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu bestätigen.
Der Ablauf der Wahl erfolgt lt. Wahlordnung.
2.3 Der Vorstand hat die Beschlüsse lt. Satzung auszuführen und ist berechtigt, die dazu
erforderlichen Geschäfte wahrzunehmen.
2.4 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn über 50 %
seiner Mitglieder anwesend sind.
2.5 Auf Antrag von 50 % der Mitglieder des Vorstandes hat der Vorsitzende innerhalb von
einer Woche zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung einzuladen. Der Antrag ist
schriftlich zu begründen.
2.6 Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und bei den Vereinsunterlagen aufzu-
bewahren.
2.7 Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Auslagenersatz für verauslagte
nachgewiesene Kosten. Eine pauschale Aufwandsentschädigung für die
ehrenamtliche Tätigkeit wenn die finanzielle Lage des Vereins es ermöglicht.
2.8 Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann der Vorstand Gartenobleute berufen.
§ 9
Beiträge, Versicherungen, Pacht, Umlagen, allgemeine Kosten
1. Die finanziellen Mittel zur Bestreitung der Geschäftsführung werden durch Mitglieds-
beiträge, Umlagen, Spenden, Sammlungen und Stiftungen aufgebracht.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.
3. Durch die Mitglieder sind weiterhin zu zahlen
a) Jahresprämie für Versicherungen
b) Pacht
c) Ersatzbetrag für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden
d) finanzielle Belastungen des Vereins durch Steuer und öffentliche
Lasten der Kommune 6
4. Defizite bei der Abrechnung von Wasser und Elektroenergie werden auf die Abnehmer
umgelegt.
5. Die Zahlungstermine werden vom Vorstand festgelegt. Nicht termingerechte Zahlungen
werden mit der Erhebung der Mahngebühren angemahnt. Erfolgt die Zahlung danach
nicht innerhalb von zwei Monaten, ist die Mitgliedschaft nach § 5 und das
Pachtverhältnis nach § 6 beendet.
§ 10
Kassenwesen Rechnungsführung
1. Zur Abwicklung der finanziellen Geschäfte ist ein Bankkonto zu führen.
2. Die Buchhaltung und die Kassenführung sind nach gesetzlichen Vorschriften
einzurichten.
3. Zahlungen und Überweisungen dürfen nur mit schriftlicher Bestätigung des Vorsitzenden
und seinem Stellvertreter bzw. Schatzmeister erfolgen.
4. Der Vorsitzende und der Schatzmeister tragen die Verantwortung für die sachliche
Richtigkeit im Zahlungsverkehr.
§ 11
Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer weden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren gewählt. Sie unterliegt keiner Weisung des Vorstandes und darf diesen
nicht angehören.
2. Die Kassenprüfer prüfen entsprechend den Richtlinien der Kassenprüfung.
3. Über die durchgeführten Prüfungen sind durch den Kassenprüfer Berichte anzu-
fertigen, die dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben sind.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
durch den Vorstand im Auftrag der Mitgliederversammlung.
2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes ist
sein Vermögen in Abstimmung mit den Anerkennungsbehörden, und nach Einwilligung
des Finanzamtes dem Stadtverband Erfurt der Kleingärtner e.V. zuzuführen, der es
ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.
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§ 13
Schlußbestimmungen
1. Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Amtsgericht geforderten Einschränkungen oder
Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller
Art sind, selbständig vorzunehmen.
2. Vorstehende Satzung ist vor der Mitgliederversammlung am 21.05.2022
nach Überarbeitung mit Mitgliederbeschluss 01/2010 § 9 Beitragsordnung u. 02/2010
$ 8 Abs. 2.7 Aufwandsentschädigung einstimmig angenommen worden
3. Vorstehenden Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 21.05.2022 mit
nachfolgender Änderung des $ 2 Absatz 5 wie folgt einstimmig bestätigt worden.
§ 2 Abs. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich
Zwecke.
Erfurt, den 25.06.2022
.
Fabian S e h r i g Cornrad Hampel
. Vorsitzender . Stellvertreter